Satzung des Vereins Perpetuum e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereinns 

(1)        Der Verein führt den Namen „Perpetuum e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ 

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in Halle.

§ 2

Zweck und Ziele des Vereines 

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

            Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Ziel des Vereins ist die Förderung von kulturellen Aktivitäten, die Weiterentwicklung es Heimatgedankens und die Pflege des traditionellen Brauchtums vorrangig innerhalb Mitteldeutschlands.

Das Ziel wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

-           ideelle und materielle Unterstützung von Projekten im Sinne des Vereinszwecks,

-                      Entwicklung und Ausführung eigener Projekte, 

-           Aufbau und Pflege von Kontakten zu Einzelpersonen und Vereinen, die sich gleichen oder ähnlichen Zielen verpflichtet fühlen. 

(2)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3)        Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung. 

(4)           Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3

Mitgliedschaft 

(1)        Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in: 

-                      Mitglieder

und 

-           Ehrenmitglieder. 

(2)        Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

(3)        Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. 

(4)        Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.  

(5)        Die Mitglieder des Vereins zahlen eine Aufnahmegebühr. 

(6)        Die Mitgliederversammlung kann Vereinsmitglieder aber auch andere natürliche oder juristische Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins vorschlagen und ernennen. Ehrenmitglieder zeichnen sich durch besondere Leistungen und Verdienste zur Förderung des Vereinszwecks aus. Ihre Ernennung erfolgt in geeigneter Weise durch den Vorstand.

§ 4 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1)        Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, 

-           die Organe des Vereins zu wählen, 

-           jederzeit Anfragen an einen Vertreter eines Organs des Vereins zu richten und Rechenschaft zu Problemen der laufenden Vereinsarbeit zu fordern, 

-           sich am Vereinsleben zu beteiligen, 

-           an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, 

-           alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen. 

(2)        Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, 

-           die Ziele des Vereins zu fördern, sowie im Sinne dieser Satzung zu handeln, 

-           Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken, 

-           die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen, 

-           neue Mitglieder zu werben, 

-           kreativ, uneigennützig und selbstlos an der Vorbereitung und Gestaltung von Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken, 

-           sich für ein intensives Vereinsleben zu engagieren, 

-           das Eigentum des Vereins sorgsam zu behandeln        

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. 

(2)        Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. 

(3)        Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 

-           schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt, 

-           durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins oder gewissenlos verhält, 

-           als Mitglied mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Pflichten nachkommt, 

(4)        Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. 

(5)        Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. 

§ 6 

Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

-           die Mitgliederversammlung 

            und 

-                      der Vorstand.

§ 7

Die Mitgliederversammlung 

(1)        Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens jährlich oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 

(2)        Die Einberufung hat schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. 

(3)        Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen. 

(4)        Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. 

(5)        Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 

(6)        Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht. 

(7)        Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

-           Beschlussfassung über Satzungsänderungen 

-           Wahl des Vorstandes 

-           Wahl der Revisoren 

-           Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen 

-           Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

-           Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern 

-           Ernennung von Ehrenmitgliedern 

-           Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren 

-           Entgegennahme und Beschlussfassung über die Zwischenberichte der einzelnen Geschäftsbereiche 

-           Informationen und Beschlussfassung über laufende Projekte 

-                      Koordinierung und Verteilung anstehender Aufgaben an einzelne Mitglieder 

§ 8 

Der Vorstand 

(1)        Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: 

-           dem Vorsitzenden 

-           dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister 

-           dem Schriftführer 

(2)        Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der Amtszeit ein weiteres Mitglied an seiner Stelle kooptieren. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben. An ihrer Stelle ist unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Neben der Abwahl besteht die Möglichkeit des Rücktritts.  

(3)        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 

(4)        Aufgaben des Vorstandes sind: 

-           die laufende Geschäftsführung des Vereins 

-           die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse 

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden. 

(5)        Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.  

§ 9 

Mitgliedsbeiträge 

(1)        Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 

(2)        Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

(3)        Alle Modalitäten, die mit der Beitragszahlung im Zusammenhang stehen, sind auf der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung zu aktualisieren (Anlage 2). 

(4)        Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§10 

Kassenführung 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen. 

§ 11

Die Revisoren 

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens einen Revisor. Eine Wiederwahl ist möglich. Der/die Revisor(en) dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.      

§ 12 

Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.   

§ 13 

Auflösung des Vereins 

(1)        Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. 

(2)        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Halle (Saale). Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Satzungszweckes einzusetzen. 

(3)        Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) der Stadt Halle (Saale) zu übergeben. 

§ 14 

Sprachliche Gleichstellung 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form. 

So beschlossen auf der Gründungsversammlung in der Gaststätte „Alt-Merseburg“ im Jahre 2003. 

Merseburg, 27. September 2003

Hier können Sie die Stzung herunterladen.
Satzung-Perpetuum.pdf
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